Mit dem Bund fürs Leben kommen gewisse Steuervorteile – so wurde es bereits vor 65 Jahren beschlossen und findet seitdem Anwendung im Steuerrecht. Verheiratetet Paare oder seit 2013 auch Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften können in bestimmten Fällen so ihre jährlichen Abgaben an das Finanzamt deutlich verringern. Rechtsgrundlage bildet § 32a Einkommensteuertarif Abs. 5 EStG (Einkommenssteuergesetz):
„Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).“
Berechnungsverfahren
Grob unterschieden wird zunächst zwischen zwei Berechnungsverfahren:
- Zusammenveranlagung
- Einzelveranlagung
Die Zusammenveranlagung - Splittingtabelle
Hierbei wird das Paar als eine Wirtschaftseinheit gesehen – als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt. So wird das zu versteuernde Einkommen (zvE) beider Partner zusammengerechnet und halbiert. Dieser halbierte Wert wird gemäß des Einkommensteuertarifs berechnet und verdoppelt.
Hier eine Beispielrechnung:
- Ein Paar verdient hat ein gemeinsames zvE von 80.000 €, dieses wird halbiert
80.000 € : 2 = 40.000 €
- Dieser halbierte Betrag wird nun gemäß des geltenden Einkommensteuertarifs besteuert. Entnehmen kann man dies der Grundtabelle für das jeweilige Jahr. Das Bedeutet für unser Paar nach der Grundtabelle 2023:
40.000 € → 7.828 €
- Verdopplung der aus der Grundtabelle entnommenen Einkommenssteuer
7.828 € * 2 = 15.656 €
Das verheiratete Paar muss 2023 15.656 € Einkommensteuer an das Finanzamt abführen. Die jeweiligen Steuersätze können auch ganz ohne Rechenaufwand aus der jeweils aktuellen Splittingtabelle entnommen werden. Zum Vergleich: verdient eine unverheiratete Person 80.000 € muss diese gemäß der 2023 geltenden Grundtabelle 23.627 € abgeben - das ist eine Differenz von 7.971 €.
Doch um die reale Differenz zwischen Individualbesteuerung und Splittingvorteil zu ermitteln, muss der Grundfreibetrag berücksichtigt werden. Dies Betrag bezeichnet die Grenze des staatlich definierten Existenzminimus und wird jedes Jahr angepasst. 2023 liegt der Grundfreibetrag bei 10.908 €. Ein Einkommen bis einschließlich dieses Betrags wird nicht verteuert. Wer also 10.908 € oder weniger im Jahr verdient, muss überhaupt keine Einkommensteuer in die Staatskasse zahlen. Wer mehr verdient bezahlt lediglich für alles darüber hinaus Verdiente Einkommensteuer. Da im Fall einer Zusammenveranlagung der Grundfreibetrag 2x einberechnet wird, muss dies auch im Vergleich berücksichtigt werden.
So muss für den realistischen Vergleich noch einmal der Grundfreibetrag vom zvE beider Individualbesteuerung abgezogen werden:
80.000 € - 10.908 € = 69.092 €
Laut Grundtabelle gehen bei einem zvE von 69.092 € 19.045 € an das Finanzamt. Somit liegt die reale Differenz bei 3.389 € (19.045 € - 15.656 €).
Je größer die Einkommensdifferenz der Eheleute, desto höher der Splittingvorteil. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Dauerhafte Zusammenleben der Partner und die unbeschränkte Steuerpflichtigkeit beider.
Die Einzelveranlagung - Grundtabelle
Entscheidet sich das Paar für die Einzelveranlagung, werden beide individuell und unabhängig voneinander besteuert. Das zvE wird in diesem Fall nicht zusammengerechnet, Das lohnt sich in Fällen, wo ein höherer Steuersatz für zvE aufgrund des Progressionsvorbehalts erhoben wird. Darunter fallen steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter-, Eltern- oder Arbeitslosengeld.
Sonderfall Scheidung
Lassen sich die Eheleute scheiden und einer von ihnen heiratet im selben Jahr erneut einen neuen Partner, darf er nur mit diesem die Zusammenveranlagung nutzen. Der andere, nicht erneut verheiratetet Partner, darf durch das Sondersplitting im Scheidungsjahr jedoch einmalig noch für dieses Jahr den Splittingvorteil nutzen.
Sonderfall Tod
Das sogenannte Witwensplitting erlaubt die Nutzung des Splittingtarifs für den jeweils hinterbliebenen Ehepartner für das Todesjahr sowie einmalig noch für das Folgejahr.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.
Downloads
Grundtabelle 2023 – ohne Kirchensteuer
Splittingtabelle 2023 – ohne Kirchensteuer
Quellen
https://www.steuerring.de/steuererklaerung-hilfe-news/news/was-ist-der-grundfreibetrag.html
https://www.finanztip.de/steuererklaerung/ehegattensplitting/
https://www.diw.de/de/diw_01.c.411706.de/ehegattensplitting.html
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
Bildquelle
Foto von olia danilevich: https://www.pexels.com/de-de/foto/mathematik-technologie-display-geschaft-5466793/